Unsere AGB

AGB von Tauchen und Zumba Fachabteilung Arbeitsschutz
1. Grundbestimmung
1.1 Tauchen und Zumba GbR hat in der Fachabteilung Arbeitsschutz alle Beratungen und Unterstützungen für die Physische und psychische Gesundheit am Arbeitsplatz zusammengefasst. Tauchen und Zumba GbR Fachabteilung Arbeitsschutz in Folge TuZ-A bezeichnet, unterstützt Unternehmen als bei allen Themen des Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz incl. Schulungen und Unterweisungen in den notwendigen Arbeitsbereichen und allen Bereiche der Maschinensicherheit. Dazu gehört ebenso der Gesundheitsschutz incl. Gesundheitsmanagement, Umweltschutz, Abfallbeauftragter, Maschinensicherheit incl. Gefahrguttransport. Wir übernehmen die Funktionen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gesundheitsmanagementbeauftragten, Abfallbeauftragten, Brandschutzbeauftragten, Gefahrgutbeauftragten, Laserschutzbeauftragten, Interne Auditoren, Qualitätsmanagementbeauftragten, CE Beauftragten bzw. HSE Beauftragten und die Ausbildung von Flurförderzeugführer und Schulungen in allen notwendigen Arbeitsschutzbereichen wie z.B. Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte und Schulungen als Brandschutz- oder Evakuierungsbeauftragte. TuZ-A bietet in dem Rahmen die Ausarbeitung und Betreuung von Evakuierungsübungen in Verbindung mit Drohnenaufnahmen für den Evakuierungsfluss auf dem Außengelände.
2. Geltungsbereich
2.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der TuZ-A ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2.2 Mit Rücksendung des unterschriebenen Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann für TuZ-A verbindlich, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.3 Sind mehrere Dokumente Bestandteil der Vereinbarung, gelten immer die einzelvertraglichen Regelungen vorrangig.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Unterliegt die Ermittlung des Leistungsinhalts und der -menge rechtlichen Vorgaben, so ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
3.2 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur erforderlichen Mitwirkung an und Unterstützt TuZ-A mit allen verfügbaren Mitteln und Ressourcen die zur Vertragsabarbeitung notwendig und abgesprochen sind.
4. Geheimhaltung / Datenschutz
4.1 Die TuZ-A verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte Informationen und Unterlagen, die ihr durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden. Eine Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur innerhalb der TuZ-A sowie für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke. Das Personal sowie freie Mitarbeiter werden von der TuZ-A auf Vertraulichkeit verpflichtet.
4.2 Der Auftraggeber hat nur bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung des Betroffenen das Recht zur Einsichtnahme in die personenbezogene Dokumentation der TuZ-A Mitarbeiter, die der gesetzlichen Schweigepflicht und dem Datenschutzgesetz unterliegen. Von der genehmigten notwendigen Einsichtnahme sind grundsätzlich die subjektiven Aufzeichnungen der TuZ-A Mitarbeiter ausgenommen.
4.3 Die verantwortlichen Mitarbeiter der TuZ-A sind als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten zu verarbeiten.
Hierfür kann die TuZ-A ein IT-System einsetzen, welches durch ein Berechtigungskonzept und entsprechende technische Zugriffsbeschränkungen den Datenschutz wahrt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und frei von Weisungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
4.4 Sofern die vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Einzelfall die Kontrolle des regelkonformen Geschäftsbetriebes der TuZ-A hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen vorsieht, erfolgen diese Kontrollen aus Datenschutzgründen nur durch einen durch beiden Seiten zu bestimmenden qualifizierten unabhängigen Dritten, der der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt bzw. sich auf § 203 Strafgesetzbuch verpflichtet
5. Urheberrecht
Durch die TuZ-A erstellte Inhalte und Dokumente sind gegebenenfalls urheberrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, soweit es sich nicht um unternehmensspezifische Daten des Auftraggebers handelt. Diese Werke dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Insbesondere ist eine Zugänglichmachung für oder Weitergabe an unberechtigte Dritte untersagt. Jede gewerbliche Weitergabe ist unzulässig.
6. Haftung
6.1 Die TuZ-A haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren haftet die TuZ-A auch uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die TuZ-A nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf).
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die TuZ-A höchstens im Umfang des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Unberührt bleibt eine Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
6.2 Soweit nach Absatz 6.1 eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Betracht kommt, gehen die Parteien davon aus, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden einen Höchstbetrag von 50.000,00 € je Schadensereignis und von 100.000,00 € insgesamt und bei Vermögensschäden einen Höchstbetrag von insgesamt 15.000,00 € nicht überschreitet.
6.3 Soweit die Haftung der TuZ-A beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6.4 Soweit durch die Tätigkeit von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der TuZ-A bei der Erfüllung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritter in Betracht kommen, wird der Auftraggeber die TuZ-A von derartigen Ansprüchen freistellen, sofern und soweit insbesondere nach den Ziffern 6.1 und 6.2 dieser AGB eine Haftung der TuZ-A nicht gegeben wäre.
6.5 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz können nur innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
7.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertrages ergeben, wird Göppingen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
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